Statuten    


 

I. Name und Zweck

 

1.)    Unter dem Namen "DORFVEREIN LANDSCHLACHT" besteht im Sinne von Art. 60ff ZGB ein Verein mit Sitz in Landschlacht.

2.)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Dorfgemeinschaft und des kulturellen Lebens in Landschlacht. Der Verein ist

        konfessionell und parteipolitisch neutral.

 

 

II.    Mitgliedschaft

3.)    Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen werden, auch solche, die nicht in

        Landschlacht wohnhaft sind.

4.)    In Frühjahr wird das Programm der Aktivitäten des laufenden Jahres, zusammen mit der Einladung zur Mitgliedschaft, an alle

        Haushaltungen in Landschlacht verteilt. Die Mitgliedschaft wird durch Bezahlung des Mitgliederbeitrages rechtskräftig.

 

5.)    Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt wird.

 

6.)    Amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliedbeitrag befreit

 

7.)    Die Mittel des Vereins werden beschafft durch:
        a) Mitgliederbeiträge
        b) Vereinsanlässe
        c) Schenkungen, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen.

8.)    Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 

III.  Organisation

9.)    Die Organe des Vereins sind:

 

        a) die Mitgliederversammlung
        b) der Vorstand

 

        c) die Rechnungsrevisor(en)/innen

10.)  Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt.  

        Sie wird in der Regel im März abgehalten. Anträge von Seiten der Mitglieder, welche nicht die ordentlichen Geschäfte der  

        Haupt- versammlung berühren, sind dem Vorstand schriftlich bis spätestens Mitte Januar einzureichen.

 

11.)  Die Befugnisse der Vereinsversammlung sind:
        a) Wahl der Stimmenzähler/innen
        b) Genehmigung des Protokolls, der Jahresrechnung und des
           Jahresberichtes
        c) Genehmigung des Budgets

 

        d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
        e) Festlegung des Jahresprogramms
        f)  Behandlung von ev. Anträgen und Statutenänderungen
        g) Ausschluss von Mitgliedern
        h) Wahl des Vorstandes, des/der Präsident(en)/in und zweier
            Rechnungsrevisor(e)/innen
        i)  Auflösung des Vereins

 

 

12.)  Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Alle    Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten verlange eine geheime      Abstimmung. Für die Änderung der Statuten und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

 

13.)  Der Vorstand umfasst mindestens 9 Mitglieder und wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Jahres aus, erfolgt die Ersatzwahl an der nächsten Mitgliederversammlung.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident /in

 

        b) Vizepräsident /in
        c) Aktuar /in
        d) Kassier /in
        e) mindestens fünf weiteren Mitgliedern

 

14.)  Der Vorstand besorgt die Vereinsleitung. Seine Aufgaben sind:
        a) die Konstituierung des Vorstandes

        b) die Einberufung der Mitgliederversammlung
        c) die Vertretung des Vereins aussen
        d) die Besorgung sämtlicher Vereinsgeschäfte
        e) die Förderung des Vereins

 

15.)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin doppelt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

16.)  Präsident/in und Kassier/in oder Aktuar/in vertreten den Verein nach aussen und führen zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift.
Für Postcheck- oder Bankverkehr hat der/die Kassier/in    Einzelunterschrift.

17.)  Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

18.)  Für die Rechnungsrevision werden, zusammen mit dem Vorstand, zwei Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine

       Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Rechnung in materieller und formeller Hinsicht und erstatten der

       Mitgliederversammlung Bericht.

 

 

IV.   Auflösung des Vereins

19.)  Die Auflösung des Vereins kann nur an einer Jahresversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder

        beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens kann ebenfalls nur mit einer Mehrheit von 3/4 der

        anwesenden Mitglieder   Beschluss gefasst werden.

 

 

Diese Statuten ersetzen die an der Mitgliederversammlung vom 17. März 2000 angenommenen Statuten und treten nach Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 6. Mai 2022 in Kraft.

Der Präsident: Fabien Graf           Die Aktuarin: Michaela Hartstein